Allgemeine Geschäftsbedingungen
der REC Bauelemente GmbH, Tabbertstraße 12, 12459 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Konrad Schäfer.
§1 Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB dar und gelten für unsere Lieferungen und Leistungen. Für Bauleistungen gelten grundsätzlich die Bestimmungen aus der Verdingungsordnung für Bauleistungen nach VOB Teil B. Abweichende Bedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie schriftlich anerkannt.
§ 2 Angebote, Angebotsunterlagen, Preise
Die Vertragsparteien werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen. Unsere Preise gelten – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – ab Werk, zuzüglich Verpackung und der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie sind nur für das im Angebot / Auftragsbestätigung bezeichnete Objekt und den angegebenen Verwendungsort maßgebend.
Bei Lieferfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss behalten wir uns eine entsprechende Anpassung der Preise vor, wenn es zu Änderungen der Preisgrundlage von mehr als 10 % kommen sollte.
Angebote gelten, wenn nicht anders vereinbart, maximal sechs Monate.
§ 3 Lieferung und Lieferzeit
Lieferzeitangaben gelten nur annähernd und entsprechen einem angemessenen Zeitumfang abhängig vom Auftrag, sofern wir nicht ein exaktes Lieferdatum ausdrücklich und schriftlich bestätigt haben. Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung ab Werk. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z. B. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder Verweigerung der Annahme), so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und die Ware zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
Aufträge, die vier Wochen nach bestätigtem Liefertermin vom Kunden nicht abgerufen wurden, werden gegen Rechnung ausgeliefert, bei Aufträgen, die nur teilweise abgenommen werden, sind wir berechtigt, die Restmenge zuzuliefern. Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeiten angemessen und berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder sonstige unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände während Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Treten diese Ereignisse beim Kunden ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für seine Abnahmepflichten.
Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außergewöhnliche (20% und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten.
Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit im Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen (z. B. Scheck- oder Wechselprotest, Schließung der Geschäftsräume, Nichtbezahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherungsleistung nicht bereit ist. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den bei uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen erstattet zu verlangen. In diesem Falle geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 4 Zahlung
Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Kunden sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht, Verpackungs- und Lademittel, Entlade- und sonstige Nebenkosten. Für den Verzug des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und, gegen Rückgabe erfüllungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Verträgen der laufenden Geschäftsverbindung.
Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt.
§ 5 Werkzeuge
Für die Produktion von speziellen Kundenwünschen sind Produktionswerkzeuge erforderlich. Diese enthalten firmeninternes Know-How und bleiben grundsätzlich unser Eigentum.
Für den Fall der Wiederverwendung von Werkzeugen sind die Kosten für die Aufbewahrung im Einzelfall zu vereinbaren.
§ 6 Transporte
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung »ab Werk« vereinbart. Die Kosten der Anlieferung werden dem Kunden entsprechend unserem Angebot in Rechnung gestellt. Sind Anfahrtswege nicht ohne Gefahr für das Fahrzeug befahrbar, so erlischt die Zufuhrverpflichtung. Kosten, etwaiger Zwischentransporte, Abladeverzögerungen, Wartezeiten sowie Umladen oder Verfahren an der Baustelle gehen zu Lasten des Kunden. Wird die Entladung von uns auftragsgemäß durchgeführt, so wird diese ebenfalls in Rechnung gestellt. Abladezeiten, die länger als eine Stunde dauern, werden mit dem nach GMT gültigen Stundensatz, unabhängig vom Anfahrtspreis, berechnet. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Die Verantwortung der Ladungssicherung überträgt der Hersteller ausdrücklich dem Transporteur, darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Richtlinien VDI-2700 und VDI-3968 I-6 ("Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen"). Für die Einhaltung dieser Richtlinien ist der Transporteur verantwortlich. Hinweisen des Herstellers ist Folge zu leisten.
§ 7 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den Transporteur im Falle der Anlieferung über (Schickschuld). Im Falle der Versendung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr mit der Verladung auf den Kunden über (Schickschuld). Im Falle der Selbstabholung geht die Gefahr mit der Übergabe in der Niederlassung auf den Kunden über (Holschuld). Bei Selbstabholung hat der Kunde zu prüfen, ob sich die Kaufsache in einwandfreiem Zustand befindet und einwandfrei verladen wurde. Bei nicht sofort gerügten Verlademängeln übernehmen wir für Schäden keine Haftung. Bei nicht sofort gerügten Verlademängeln haften wir in jedem Falle nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Bei Lieferung durch unsere LKW oder unseren Spediteur an den Kunden sind offensichtliche Mängel, wie Bruchschäden und Fehlmengen in Gegenwart des LKW- Fahrers vom Kunden festzustellen und unverzüglich schriftlich bei unserer Verkaufsstelle zu rügen, sofern der Kunde kein Verbraucher ist. Verbraucher haben die offensichtlichen Mängel innerhalb von zwei Wochen bei unserer Verkaufsstelle schriftlich zu rügen. Lkw-Fahrer sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht berechtigt.
§ 8 Mängelgewährleistung
Wir leisten Gewähr für Fehlerfreiheit und zugesicherte Eigenschaften entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben. Eine Zusicherung muss stets schriftlich erfolgen.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung nicht unverzüglich festgestellt werden können, sind spätestens zwei Wochen nach ihrer Feststellung zu melden.
Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet, die seinen Wert oder seine Gebrauchstauglichkeit nicht nur unwesentlich beeinträchtigen oder fehlt ihm eine zugesicherte oder garantierte Eigenschaft, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Der Kunde hat uns und unseren Bevollmächtigten dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Veränderungen oder Reparaturen an den bemängelten Gegenständen vorgenommen, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Andere Ansprüche des Kunden insbesondere solche auf Ersatz des mittelbaren Schadens, sind – soweit nicht der Kunde durch die Zusicherung einer Eigenschaft oder einer Garantieerklärung gegen den Eintritt solcher Schäden abgesichert ist – ausgeschlossen, es sei denn uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Soweit für die Produkte keine andere Verjährungsfrist vereinbart wurde, verjähren sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungsansprüche innerhalb von einem Jahr vom Tage der Lieferung an gerechnet.
Für Schäden, die durch unsachgemäße Aufstellung und / oder Behandlung eintreten, übernehmen wir keine Haftung. Es sei denn, derartige Schäden sind von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden. Sofern wir auf besonderen Wunsch des Kunden über unsere Lieferverpflichtungen hinaus Planungshilfen übernommen haben, haften wir hierfür nur insoweit, als wir unsere nachweislich fehlerhaften Planungshilfen nach unserer Wahl berichtigen oder neu erbringen. Jede weiterführende Haftung für Planungshilfen ist ausgeschlossen, soweit nicht ein eventueller Schaden durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten / Handeln verursacht wurde.
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verpflichtungen aus unseren Warenlieferungen erfüllt hat. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages, einschließlich Umsatzsteuer, ab, die ihm aus der Weiterveräußerung an Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnisse, die Forderung selbst einzuziehen, bleiben hiervon unberührt. Die Forderung wird von uns nicht eingezogen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist, und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Ist dies der Fall, sind wir unverzüglich zu benachrichtigen und der Kunde hat uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt zugeben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, mithin die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden , die vom ihm gewährten Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit die Summe der vom Kunden gewährten Sicherheiten unsere Gesamtforderungen aus der Geschäftsbeziehung um 20% übersteigt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig das Eigentum überträgt. Der Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung durch die Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
§ 10 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Geschäftssitz; für die Zahlung ist Berlin Gerichtsstand, auch für Wechsel- oder Scheckforderungen. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Sollten einige Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, bleibt die Geltung der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 01.01.2011